Eltern- und Förderkreis der Musikschule der Stadt Bocholt e. V.
Beschlussfassung, Mitgliederversammlung vom 02.11.2016:
§1 Name, Sitz, Vereinsregister
Der Verein führt den Namen „Eltern- und Förderkreis der Musikschule der Stadt Bocholt“. Er hat seinen Sitz in Bocholt und ist beim Amtsgericht Coesfeld im Vereinsregister unter VR 2416 eingetragen.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Anschaffung und Unterhaltung von Schuleinrichtungen, Instrumenten und Musikmaterial, soweit nicht öffentliche Mittel zur Verfügung stehen,
- Angebot von musikalischem Unterricht oder Projekten, soweit die Musikschule der Stadt Bocholt oder andere öffentliche Einrichtungen diese nicht anbieten,
- die Förderung von Veranstaltungen und musikalischen Freizeiten der Musikschule der Stadt Bocholt,
- die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung der Musikschule der Stadt Bocholt,
- die Vermittlung einer Instrumentenversicherung für Vereinsmitglieder,
- die Förderung musikalischer Begabungen,
- die Pflege der Kontakte zwischen Schülern, Eltern und Lehrern der Musikschule der Stadt Bocholt,
- die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Musikschule der Stadt Bocholt und des Vereins,
- die Vertretung der Interessen der Musikschule der Stadt Bocholt, ihrer Schüler und ihrer Schülereltern.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf für eine ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen über 16 und alle juristischen Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet, erworben. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der juristischen Person oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens vier Wochen erklärt werden.
§5 Mitgliedsbeiträge und Einnahmenverwendung
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Beginnt die Mitgliedschaft während eines Geschäftsjahres, ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders satzungsgemäß verwendet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Post oder Email) durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung („Bocholter-Borkener Volksblatt“) zu erfolgen. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.
In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah eine Niederschrift zu fertigen, die von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand
Der Verein verfügt über einen geschäftsführenden Vorstand und über einen erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender)
- Vorsitzenden
- Kassenführer.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresbericht vor. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.
Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Für die vier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gilt:
- Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können sie jederzeit abberufen werden.
- Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes im Voraus gegenüber dem ersten Vorsitzenden erklärt haben.
- Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand sich durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen. Das zugewählte Vorstandsmitglied amtiert bis zum Ende der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand zusätzlich zwei gesetzte Mitglieder:
- der Leiter der Musikschule der Stadt Bocholt kraft seines Amtes oder sein dienstlicher Vertreter und
- ein Vertreter des Lehrerkollegiums der Musikschule der Stadt Bocholt, der vom Lehrerkollegium entsendet wird.
Zusätzlich zu den beiden gesetzten Mitgliedern kann der erweiterte Vorstand durch Vereinsmitglieder ergänzt werden, die aktiv Aufgaben im Verein übernehmen. Diese Vereinsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und abberufen.
Der erweiterte Vorstand trifft sich auf Einladung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens einmal pro Kalenderjahr. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden verlangen. Von jeder Zusammenkunft des erweiterten Vorstandes ist allen Vorstandsmitgliedern zeitnah ein Protokoll zuzuleiten.
§9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der erste Kassenprüfer gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl wird der zweite Kassenprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sein. Sie haben die Jahresrechnung mindestens einmal zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis mündlich vorzutragen, nachdem sie einen schriftlichen Bericht gefertigt haben.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand gelten die Bestimmungen einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn dies von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Die Liquidation findet gemäß §48 BGB vom zuletzt eingetragenen geschäftsführenden Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bocholt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Kunst und Kultur von Bürgern der Stadt Bocholt im Sinne dieser Satzung verwendet werden darf.
Beschlussfassung, Mitgliederversammlung vom 02.11.2016.